Sind mehrere Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug trotzdem dort ab, hat die zuständige Verkehrsbehörde das Recht und die Pflicht, den Wagen zügig und ohne Wenn und Aber auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestanden (Az. 5 K 369/11).
[Versicherungsbote]